Die doppelte Staatsbürgerschaft

Von der Neuregelung zur doppelten Staatsbürgerschaft, die aufgrund der Abstimmung im Deutschen Parlament für das neue Staatsbürgerschaftsgesetz getroffen wurde, können viele türkische stämmige Staatsbürger nun profitieren.

Das neue Staatsangehörigkeitsgesetz tritt ab dem 20.12.2014 in Kraft.

Nach der Neuregelung des Staatsangehörigkeitsgesetzes können die Kinder türkischstämmiger Familien mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes ab dem 20.12.2014 von der doppelten Staatsbürgerschaft profitieren.

Junge Menschen mit ausländischen Eltern können ab dem 20.12.2014 zwei Staatsangehörigkeiten besitzen. Allerdings gilt dies nicht uneingeschränkt, wie viele glauben. 

 Vor der Neuregelung des § 29 StAG sah das Staatsangehörigkeitsgesetz  seit dem Jahr 2000  vor, dass die Kinder ausländischer Eltern, die in Deutschland ab dem Jahr 1990 geboren und aufgewachsen sind, bis zum 18. Lebensjahr die doppelte Staatsbürgerschaft erhalten. Sie mussten sich spätestens bis zum 23. Lebensjahr entweder für die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern oder die Deutsche Staatsbürgerschaft entscheiden. Für den Fall, dass kein Gebrauch von der “Optionsregelung” gemacht wurde, d.h. keine Entscheidung über eine der beiden Staatsangehörigkeiten getroffen wird, so fiel die Deutsche Staatsangehörigkeit automatisch weg.

Nach der alten Gesetzeslage mussten sich die Kinder mit ausländischer Abstammung zwischen 18 und 23 Jahren zwischen der deutschen Staatsbürgerschaft und die ihrer Eltern entscheiden.

Mit der Neuregelung  können ab dem 20.12.2014 die Kinder türkischer Staatsangehöriger, die nach dem Jahr 1990 geboren sind und den Antrag für die doppelte Staatsbürgerschaft bis spätestens am 31.12.2000 gestellt hatten, die doppelte Staatsbürgerschaft behalten. Allerdings gilt die Voraussetzung, dass man bis zu dem 21. Lebensjahr mindestens acht Jahre in Deutschland gelebt haben  und sechs Jahre zur Schule gegangen sein muss. Dies kann durch einen deutschen Schulabschluss oder einem ähnlichen deutschen Ausbildungszeugnis nachgewiesen werden. Falls diese angeforderten Nachweise nicht vorliegen, prüfen die zuständigen Behörden von sich aus im Melderegister nach, ob die betroffene Person acht Jahre lang in Deutschland gelebt hat.

Allerdings gilt die neue Gesetzesregelung nicht rückwirkend, so dass Kinder türkischer Staatsangehörigkeit die vor 1990 geboren wurden,  diese Wahlmöglichkeit nicht haben. Diese behalten weiterhin die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern.

So sehr die neuen Gesetzesregelung die Möglichkeit einer doppelten Staatsbürgerschaft unter bestimmten Voraussetzungen eröffnet und circa 40.000 junge Menschen von der Regelung profitieren können, wurde die „Optionsregelung“ für diejenigen, die vor 1990 geboren wurden oder die doppelte Staatsbürgerschaft nicht bis spätestens zum 31.12.2000 beantragt haben, nicht abgeschafft. Leider werden viele junge Menschen trotz der neuen Gesetzesregelung weiterhin benachteiligt.